Ab dem 19. Juni 2026 müssen Verbraucher:innen Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, direkt über einen Widerrufsbutton widerrufen können – sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Was zunächst wie eine reine UI-Anpassung wirkt, betrifft den gesamten Widerrufsprozess: Der Widerruf wird als eigene Funktion direkt im Shop verankert.
Die Pflicht basiert auf einer Änderung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673. Ziel ist es, Verbraucher:innen einen einfachen, klaren und direkt zugänglichen digitalen Widerrufsweg bereitzustellen – dort, wo der Vertrag geschlossen wurde. Die Pflicht greift bei online geschlossenen Verträgen mit Verbraucher:innen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Bisher konnten Widerrufe häufig per E-Mail, Formular oder über den Kundenservice erklärt werden. Diese Wege dürfen weiterhin bestehen, reichen künftig aber allein nicht mehr aus.
Ab 2026 ist ein verpflichtender digitaler Widerrufsweg im Shop selbst erforderlich. Der Widerruf wird damit:
klar standardisiert.
Betroffen sind Online-Verträge, die mit Verbraucher:innen über digitale Benutzeroberflächen geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht gilt – etwa bei Waren, Dienstleistungen, digitalen Inhalten oder Abonnements.
Nicht betroffen sind Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht, z. B.:
Auch wenn von einem „Button“ gesprochen wird, macht der Gesetzgeber klare Vorgaben zur Zugänglichkeit, zum Ablauf und zur Gestaltung:
Diese Punkte zeigen: Entscheidend ist nicht nur die Sichtbarkeit des Buttons, sondern ein niedrigschwelliger, klar verständlicher und technisch zuverlässiger Widerrufsweg.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Widerrufsbutton kundenindividuell anhand der jeweils geltenden Widerrufsfrist ein- oder ausgeblendet werden muss.
Kurzantwort: Nach der Gesetzesbegründung ist dies nicht zwingend erforderlich: Ist eine kundenindividuelle Bestimmung der konkreten Widerrufsfrist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, darf die Widerrufsfunktion pauschal bereitgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Widerrufsfrist nach Vertragsschluss klar kommuniziert wird und der Widerrufsbutton mindestens während der Widerrufsfrist verfügbar ist. Die bloße Anzeige des Widerrufsbuttons begründet dabei kein zusätzliches Widerrufsrecht.
Der Widerrufsbutton ist kein rein visuelles Element, sondern Teil eines rechtlich definierten Prozesses. Entscheidend ist, dass die Funktion im Shop nachvollziehbar, zugänglich und systemseitig sauber eingebunden ist.
Gern unterstützen wir Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen strukturiert in Ihre bestehende Shop-Architektur zu integrieren.
Die Hinweise von Blackbit dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Entscheidungen sollten sich Kund:innen an eine:n qualifizierte:n Jurist:in wenden.